Uns erreichen immer wieder Nachfragen zum Thema PCR-Nachtestung von Schüler*innen nach positivem Schnelltest. Diese sind verbunden mit dem Hinweis, dass diese PCR-Nachtestung schwer erhältlich ist, weil die Teststellen nochmal selbst einen Schnelltest durchführen wollen. Ist das Ergebnis vor Ort negativ, wird ein PCR-Test vereinzelt leider verweigert.
Rechtliche Grundlage für das Anrecht auf PCR-Nachtestung sind § 6 Absatz 2 Satz 4 der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung (https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-CoronaBasisVBEV2P6), hiernach ist bei positivem Selbsttest (und negativem bestätigenden Test in einer zertifizierten Teststelle) eine PCR-Testung herbeizuführen. Dieser Anspruch besteht über § 4b der Coronavirus-Testverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-10/__4b.html). Der PCR-Test müsste demnach in jeder Teststelle erbracht werden.
Die Erfahrung zeigt leider, dass nicht alle Teststellen so verfahren. Hier hilft hartnäckig bleiben und auf die o. g. Rechtslage zu verweisen oder die nächste Teststelle anzusteuern. Beschwerden über Fehlverhalten der Teststellen nimmt die Senatsgesundheitsverwaltung unter
Eine Liste ist unter https://www.direkttesten.berlin/ verfügbar. Hier das Häkchen bei "Bietet bestätigende PCR Tests an" setzen.
Stand 11.08.2022 ist die Möglichkeit der PCR-Nachtestung bis zum 25.11.2022 verlängert worden.
Weitere Infos auch unter https://leaberlin.de/267-aktuelles/4010-wofuer-ist-ein-pcr-test-aktuell-noch-wichtig-und-wie-erhaelt-man-ihn-stand-19-03-2022