| Schulweg als Zulassungskriterium |
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Schulwegdauer – ein oft entscheidendes Zulassungskriterium beim Übergang von der Grundschule in die Sekundarstufe I Im Jahr 2010 wird trotz aller Diskussion die Zulassung zur Sekundarstufe I nach den bisher geltenden Rechtsgrundlagen und Ausführungsvorschriften erfolgen. Demnach wird bei Schulen mit zu vielen Anmeldungen gemäß §56 Abs.5 Satz3 Nr.5 SchulG Bln besonders oft die Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung unter Berücksichtigung der Lage der Schule zu Schulen mit demselben Bildungsgang zum Entscheidungsgrund, ob Ihr Kind die favorisierte Schule besuchen darf oder nicht. Leider werden bei diesen Auswahlentscheidungen seitens der Schulämter regelmäßig entscheidende Fehler gemacht, da sie zur Feststellung für die Dauer des Schulweges entsprechend der Empfehlung des Verwaltungsgerichts die im Internet angebotenen Fahrtroutenberechner des VBB bzw. der BVG anwenden. Ohne detaillierte Korrekturen bzw. ergänzende Berechnungen liefern diese Rechenprogramme jedoch häufig keineswegs die kürzesten Zeiten für den Schulweg von der Haustür bis zum Schultor. In der Verwaltungspraxis sind daher die beiden Fahr-Inforechner wegen der erforderlichen, sehr umfangreichen, zusätzlichen und ergänzenden Recherchen und Berechnungen nicht gerade geeignet, um mithilfe dieses Werkzeugs die Zukunft der einzelnen Schülerinnen und Schüler zu bestimmen. Der entscheidende Fehler bei der Anwendung dieser Rechenprogramme liegt darin, dass mit ihrer Hilfe fast ausschließlich öffentlich rechtlich gewidmete Straßen ergänzt durch wenige Hauptwege innerhalb ausgewählter Parkanlagen erkannt werden. Da die Vergleichbarkeit bei der Berechnung der Schulwegdauer gewährleistet sein muss, basieren die Berechnungen der Schulämter meist allein auf den erforderlichen Fußwegen und den Nutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel. Zu Fuß kann aber auch ein kurzer Weg durch die Parkanlage, über eine Brachfläche, durch einen Waldstreifen, über eine private Straße mit öffentlichem Fußwegerecht oder über die Zigtausend Wegesysteme genutzt werden, die innerhalb von großen und kleinen Wohnsiedlungen die kürzeste Verbindung zwischen der eigenen Hauseingangstür und der nächstgelegenen Haltestelle bzw. U + S-Bahnstation anbieten. All diese mit Fußwegen erschlossenen Flächen wirken in den Fahr-Inforechnern wir unüberwindliche Mauern. Beispiel: Wenn Sie sich die Stelle Hofackerzeile 14b und den U-Bahnhof Jakob-Kaiser-Platz im Satellitenbild auf Google-Maps anschauen, und versuchen eine Fußwegeverbindung zwischen den zwei Punkten herzustellen, dann wird das von dem Programm nicht angenommen, obwohl die im Satellitenbild deutlich sichtbaren Hauszugänge und Fußwege zwischen den Wohnhauszeilen direkt zum U-Bahn-Eingang führen, der westlich der Stadtautobahn am Kurt-Schumacher-Damm nur 15 m vom Hauseingang entfernt ist. Erstaunlicherweise ignoriert das Fahrinfo-online der BVG bei Angabe derselben Adressen den U-Bahnhof-Jakob-Kaiser-Platz nicht und berechnet 4 Minuten für einen erforderlichen Fußweg von ca.100 m. Tatsächlich ist der 15 Meter lange Fußweg zwischen Haustür Hofackerzeile 14b und dem U-Bahnhof in weniger als 10 Sekunden erreichbar. Es ist also keineswegs garantiert, dass eines der Rechensysteme tatsächlich die kürzesten Fußwege erkennt. Bezüglich der Verwaltungspraxis können Sie an diesem Beispiel schon erkennen, dass auch künftig eine exakte Berechnung der Schulwegdauer für alle anstehenden Entscheidungen im Jahr 2010 wieder von den Schulämtern nicht geleistet werden kann. Es müssten ja von den Angestellten der Verwaltung bei jedem Fall die Ergebnisse beider Fahrtroutenrechner verglichen und mit dem Satellitenbild und möglichen Detailangaben der Eltern hinsichtlich kürzerer Fußwege überprüft werden. Von sich aus werden die Schulämter diese zeitaufwendige Arbeit sicherlich nicht leisten können. Tipp: Auf dem Formblatt zur Anmeldung an einer Schule für die Sekundarstufe 1 müssen Sie Angaben zum Schulweg machen. Wenn dies wie oben beschrieben einer komplizierten, ausführlichen und detaillierten Berechnung bedarf, dann fügen Sie dem Antrag eine Anlage mit der Überschrift „Angaben zur Schulwegdauer" bei und verweisen Sie an der entsprechenden Stelle im Formblatt auf diese Anlage. Wenn die Schulwegdauer Ihres Kindes als Ausschlusskriterium angewandt werden sollte, sollten Sie auch darauf hinweisen, dass Ihre Berechnung mit entsprechend detaillierten Überprüfungen der Schulwegangaben der anderen, zugelassenen Kinder abgeglichen werden muss. Es können nämlich auch Bonusminuten bei der Fahrtroutenberechnung entstehen, wenn z. B. nach Fahrplan ein Bus an einer bestimmten Haltestelle zu einer bestimmten Minute ankommen soll, dort in einen anderen Bus umgestiegen werden muss, und dieser ebenfalls nach Fahrplan exakt zur selben Minute dort losfährt (z. B. Bus 125 zum 222 an der Haltestelle U Alt-Tegel in beiden Richtungen). Diese Umsteigemöglichkeit des Berechnungssystems wird in der Praxis gerade zu Zeiten mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zum Schulanfang und –ende nur selten realisierbar sein. Je nach Taktzeiten der zweiten Buslinie müssen dann bei einer realistischen Schulwegberechnung 10 oder 20 Minuten hinzugerechnet werden, die möglicherweise bei der einen oder anderen Berechnung des Schulamtes nicht erkannt worden sind. Bei anschließender Nutzung von Regionalzügen oder Fährverbindungen könnte sich der Schulweg eines Kindes schnell um bis zu einer Stunde verlängern. Abschließend müssen Sie wissen, dass der Vergleich der Schulwegdauer nur auf der Basis eines Schulweges erfolgt, der sich aus einem Fußweg und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zusammensetzt bzw. nur auf einen Fußweg basiert. Andere Kombinationen mit Fahrrad oder Auto werden von den Schulämtern nicht akzeptiert. Um besser einschätzen zu können, ob der korrekt berechnete Schulweg des eigenen Kindes nicht generell zum Ausschluss führt, sollte man sich bei der Schule bzw. bei dem zuständigen Schulamt nach der maximalen Schulwegdauer des letzten Jahres für die damals neuen Schüler der siebenten Klassen erkundigen. Wenn die Schulwegdauer am Zeitlimit des Vorjahres liegt bzw. noch länger ist, dann schwinden die Chancen auf Zulassung zur gewünschten Schule rapide. In diesem Fall hilft nur noch der rechtzeitige, vor der Anmeldung bei der Schule abgeschlossene, tatsächlich durchgeführte Wohnortwechsel. Die Tante oder Oma und Opa können ja meist besser bei den Hausaufgaben helfen und die Eltern werden dann am Wochenende besucht, oder vielleicht zieht ja auch die ganze Familie in die Nähe der neuen Schule. Das muss dann aber auch der Hauptwohnsitz des Kindes während der Schulwochen sein und einer juristischen Überprüfung standhalten. Bei einer Ablehnung Ihres Kindes gemäß §56 Abs.5 Satz3 Nr.5 SchulG Bln wegen der zu langen Dauer des Schulweges kann das Schulamt dies nur unter Berücksichtigung der Lage der Schule zu Schulen mit demselben Bildungsgang im Verhältnis zur Wohnung des Kindes tun. Das Amt müsste für Ihr Kind eine gleich weit oder näher gelegene Schulalternative anbieten, wo z. B. das Abitur in derselben Anzahl von Jahren wie an der gewünschten Schule erreicht werden kann, wo dieselbe Fremdsprachenfolge angeboten wird und wo die inhaltliche Ausrichtung der Schule eben auch dieselbe ist. Das oben zitierte Wort Bildungsgang wird im §17 Abs.2 SchulG Bln folgendermaßen definiert: Die Bildungsgänge werden jeweils durch gemeinsame Bildungsziele, Bildungsstandards und Abschlüsse bestimmt. Die gemeinsamen Bildungsziele entfalten sich mit dem jahrgangsweisen Fortschreiten durch die inhaltliche und methodische Einführung, Erschließung, Erweiterung, Vertiefung und Konsolidierung der Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete oder Lernfelder. Es wird den Schulämtern auf der Basis dieser Gesetzesgrundlagen ausgesprochen schwerfallen, im Falle von Ablehnungen geeignete Schulen als Alternativen mit gemeinsamen Bildungszielen, Bildungsstandards und Abschlüssen anbieten zu können. Diese Herausforderung wird erst recht zur fast unlösbaren Aufgabe, wenn ein Kind aus dem Nachbarbezirk aufgrund der zu langen Schulwegdauer an das Schulamt des Wohnortes zurückverwiesen wird. Denn die Schule im benachbarten Bezirk ist möglicherweise zur eigenen Wohnung am nahesten gelegen und alle anderen Schulen im eigenen Wohnbezirk sind deutlich weiter entfernt, erst recht die mit identischem Bildungsgang. Außerdem sind die Informationsflüsse über die Bezirksgrenzen hinweg häufig so wenig ausgeprägt, dass das letztendlich zuständige Schulamt des Wohnortes aller Wahrscheinlichkeit nach nur minimale Informationen über das abgelehnte Schulkind erhält bzw. sich aneignet, um eine geeignete Schule im Sinne der gesetzlichen Vorgaben anbieten zu können. |
| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 06. Januar 2010 um 07:14 Uhr |
Schulweg entscheidet
















Kommentare
Der Grenzwert in dem oder den vergangenen Jahren für die Aufnahme von Schülern in den vergangenen Jahren, die längste Schulweg, der noch zu einer Aufnahme auf einer bestimmten Oberschule geführt hat, muss in diesem Jahr nicht maßgeblich sein. Die Auswahlentscheidung ist relativ. Das Ergebnis hängt von der aktuellen Bewerbersituation ab. Beantragen - aus welchen Gründen auch immer - in diesem Jahr weniger Schüler aus der näheren Umgebung einer Schule die Aufnahme an dieser Schule, können auch Bewerber mit längeren Schulwegen (bzw. länger dauernden Schulwegen) als in den vergangenen Jahren die Aufnahme beanspruchen.
Man kann es also versuchen, auch wenn man im vergangenen Jahr nicht zum Zuge gekommen wäre. Außerdem kann man natürlich die Entscheidung des Schulamtes u.a. nach den oben genannten Gesichtspunkten überprüfen.
dazu eine Nachfrage, meine Kinder, 11 und 12 Jahre alt besuchen die 6. Klasse am Erasmus-Reinhold-Gymn. in Saalfeld.
Der Schulweg ist 22 km, die Fahrzeit mit den angebotenen Bussen beträgt morgens Abfahrt 6.40 Uhr bis Ankunft 8.00 Uhr und gleich geht der Unterricht los.
Schulschluss auch in Klasse 6 ist 14.00 Uhr. Abfahrt vom Gymnasium 14.20 Uhr dann 2 x umsteigen und Ankunft zu Hause ist 16.00 Uhr. In Klasse 5 war ein Taxischuttle für 6 km Strecke eingerichtet worden, um diese lange Zeit zu überbrücken, damit ein vorhergehender Bus erreicht wurde (Ankunft 15.00 Uhr zu Hause). Dieses Jahr aus Kostengründen gestrichen, weil nun statt 16 Kindern 23 Kinder befördert werden müssten - zu teuer für einzelne Taxi's.
Logisch sagen wir Eltern, es könnte ja auch ein Kleinbus fahren - oder?
Gibt es hierzu rechtliche Möglichkeiten?
??? Man kann durchaus sitzenbleiben, aber für gewöhnlich .... ist das nicht der Fall? Wenn man nicht zum Zuge gekommen wäre? Verpasster Zug im Schachspiel?
Wenn ich doch hätte getan, was zu tun gewesen wäre, dann würde ich jetzt nicht schreiben und es nie wieder tun?
Interessant finde ich in dem Artikel oben deshalb die Passage:
"Bei einer Ablehnung Ihres Kindes gemäß §56 Abs.5 Satz3 Nr.5 SchulG Bln wegen der zu langen Dauer des Schulweges kann das Schulamt dies nur unter Berücksichtigung der Lage der Schule zu Schulen mit demselben Bildungsgang im Verhältnis zur Wohnung des Kindes tun. Das Amt müsste für Ihr Kind eine gleich weit oder näher gelegene Schulalternative anbieten"
Woher stasmmt dieses Wissen? Ich finde entsprechendes weder im Schulgesetz, noch in einer Ausfuehrungsvorschrift.
Da mir da jemand helfen?
Vielen Dank; B. Pohler